Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 11
§ 11 – Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Kurz erklärt
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verfahren vor den Arbeitsgerichten.
- Dies betrifft auch die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen.
- Die Regelung bleibt auch gültig, wenn das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht fungiert.
- Ausnahmen gelten für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren.
- Diese Ausnahmen sind in § 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt.