Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 11

§ 11 – Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verfahren vor den Arbeitsgerichten.
  • Dies betrifft auch die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen.
  • Die Regelung bleibt auch gültig, wenn das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht fungiert.
  • Ausnahmen gelten für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren.
  • Diese Ausnahmen sind in § 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt.